Die folgenden Informationen zu Antrag und Ablauf einer Beihilfekur basieren im Wesentlichen auf der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO in
KuU 1995 Nr.16 Seite 536 ff Info zur BVO K.u.U. 1995 Nr. 20 Seite 581 ff) und gelten vergleichbar auch in anderen Bundesländern.
Bei Fragen zur Ihrer Beihilfekur rufen Sie uns auch gerne direkt an: 07551-922460
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Nach §7 und §8 der BVO werden grundsätzlich 2 Arten von Beihilfekuren unterschieden:
- Stationäre Rehabilitationsmassnahme = Stationäre Kur früher "Sanatoriumskur"
- Beihilfe bei Kuren = Ambulante Heilkur
1. Stationäre Rehabilitationsmassnahme (§7 BVO)
"Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen"
- normalerweise 3 Wochen stationäre Beihilfekur - Verlängerung auf Antrag
- alle 4 Jahre
- Kostenübernahme ärztlicher Leistungen, Therapieleistungen, Verpflegung und Übernachtung
Checkliste und Ablauf zum Antrag stationäre Beihilfekur:
Suchen eines geeigneten Hauses für Ihre Beihilfekur
- Gästeinformationen des Kurortes anfordern - dazu Kurverwaltung anrufen
- Beihilfefähigkeit des Kurhauses prüfen - Wichtig ! Erfüllung der Vorraussetzungen nach §7 Abs. 2 SGB V häufig mit "beihilfefähig" beschrieben
Landesamt für Besoldung und Versorgung telefonisch nachfragen
- gewählte Einrichtung auch wirklich Entsprechung nach §7 BVO
- schriftlicher Bescheid anfordern welche Kosten übernommen werden und was zu beachten ist
Krankenkasse
- anfragen welche Kostenübernahme im Rahmen einer Beihilfekur vorliegen - richtet sich nach abgeschlossenen Vertrag - ggf. Genehmigung Kostenübernahme einholen
Attest / Antrag Hausarzt / behandelnde Ärzte ausstellen lassen mit:
- Diagnosen, Funktionsstörungen - ICF Kriterien
- Notwendigkeit und Begründung einer stationären Massnahme, Kurziele
- empfohlene Dauer 3-4 oder gar 6 Wochen
- Name und Adresse der gewünschten Kureinrichtung angeben
Gesundheitsamt
- Amtsärztliches Zeugnis beantragen zur Vorlage bei der Beihilfestelle im Rahmen der "Gewährung einer Beihilfe für eine medizinische Rehabilitation"
- dazu Atteste / Befundbriefe behandelnde Ärzte einreichen - Aktenlage
- Terminabsprache Amtsarzt zur amtsärztlichen Untersuchung
Beihilfestelle
- amtsärztliches Attest an die Beihilfestelle senden mit Antrag auf Beihilfefähigkeit
- auf Zeit zwischen Kurgenehmigung und Kurantritt achten und ggf. nachfragen
Kurantritt und Durchführung
- etwaige Kurverlängerungen müssen vom Kurmediziner rechtzeitig beantragt werden
- Rechnungen von Therapie, Arzt usw. zeitnah sammeln
- Kurabschlussbericht des Kurarztes notwendig
Abrechnung mit Kostenträgern
- Beihilfestelle Unterlagen einschicken und gemäss Bemessungssatz abrechnen
- Krankenkasse Unterlagen einschicken und nach Vertrag abrechnen
Bemerkungen:
Bei einer Rehabilitationsmaßnahme
nach § 7 BVO ist die medizinische Betreuung häufig erheblich besser als bei einer ambulanten Beihilfekur gemäß § 8 BVO. Außerdem können meist sämtliche Anwendungen im Hause
durchgeführt werden. Eine stationäre Beihilfekur nach § 7
BVO ist für Betroffene in der Regel kostengünstiger, da auch Aufwendungen
für Unterkunft, Verpflegung und Pflege beihilfefähig sind. Dagegen sind bei einer ambulanten Beihilfekur gemäß § 8 BVO Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung nur mit einem Tagessatz pro Tag und Person, begrenzt auf eine
Dauer von höchstens 30 Tage beihilfefähig.
2. Ambulante Beihilfekur nach §8 BVO
"Beihilfe bei Kuren"
- 3 Wochen ambulante Beihilfekur - keine Verlängerung
- alle 3 Jahre
- Kostenübernahme ärztlicher Leistungen, ambulanter Therapieleistungen - dazu Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung
Checkliste und Ablauf zum Antrag ambulante Beihilfekur:
Suchen eines geeigneten Kurortes und Unterkunft für Ihre Beihilfekur
- Gästeinformationen des Heilkurortes anfordern - dazu Kurverwaltung anrufen
- ggf. Heilkurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Inneren anfordern
- geegnete Unterkunft Pension, Ferienwohnung, Zimmer wählen
- Kurmediziner im Ort suchen und im Vorfeld bereits Eingangstermin festlegen
- Physiotherapieeinrichtung mit Zulassung für ambulante Beihilfekuren suchen
- Termine müssen in BW grundsätzlich bis auf ausführlich begründete Ausnahmen in den Ferein sein! In der Pracxis: Beginn in der Ferienzeit und Restzeit noch zu Beginn der Schulzeit möglich
Krankenkasse
- anfragen welche Kostenübernahme im Rahmen einer
ambulanten Beihilfekur vorliegen - richtet sich nach abgeschlossenen Vertrag -
ggf. Genehmigung Kostenübernahme einholen
Attest / Antrag Hausarzt / behandelnde Ärzte ausstellen lassen mit:
- Diagnosen, Funktionsstörungen - ICF Kriterien
- Notwendigkeit und Begründung einer stationären Massnahme, Kurziele
- empfohlene Dauer 3-4 oder 6 Wochen
- Name des Kurortes und ggf. Adresse der Unterkunft angeben
Gesundheitsamt
- Amtsärztliches Zeugnis beantragen zur Vorlage bei der Beihilfestelle im Rahmen der "Gewährung einer Beihilfe für eine Heilkur"
- dazu Atteste / Befundbriefe behandelnde Ärzte einreichen - Aktenlage
- Terminabsprache Amtsarzt zur amtsärztlichen Untersuchung
Beihilfestelle
- amtsärztliches Attest an die Beihilfestelle senden mit Antrag auf Beihilfefähigkeit, eine ambulante Beihilfekur muss vorher genehmigt werden
- Schreiben des Schulleiters mit Gewährung auf Freistellung/Urlaub mitschicken
Kurantritt und Durchführung
- im Vorfeld Eingangstermin mit Kurmediziner bereits absprechen - therapeutische Anwendungen können erst mit ärztlichen Aufnahmetermin begonnen werden
- Rechnungen von Therapie, Arzt usw. zeitnah sammeln
- Kurabschlussbericht des Kurarztes
Abrechnung mit Kostenträgern
- Beihilfestelle Unterlagen einschicken und gemäss Bemessungssatz abrechnen
- Krankenkasse Unterlagen einschicken und nach Vertrag abrechnen
Bemerkungen:
Kranke, körperlich eingeschränkte und gesundheitlich
beeinträchtigte Lehrkräfte sollten eher eine stationäre Beihilfekur gemäß § 7 BVO durchführen, als eine ambulante Heilkur
gemäß § 8 BVO, da erstere meist medizinisch sinnvoller und häufig auch für den Betroffenen kostengünstiger ist.
Lassen sie sich auch unbedingt nochmal von Ihrem Sachbearbeiter bei der Beihilfestelle beraten !!!!!
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